Wichtige Besucherinformation zum Coronavirus | Stand 01.03.2023

Wichtige Besucherinformation zum Coronavirus | Stand 01.03.2023

Corona-Regelung ab 01.03.2023

Zum 1. März sollen fast alle verbliebenen Test- und Maskenpflichten auslaufen. So werden Beschäftigte und Bewohner*innen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen davon befreit. Lediglich für Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Allgemeines

Der Schwerpunkt bei respiratorischen Viruserkrankungen (SARS-CoV-2, Influenza, RSV) sollte auf der sorgfältigen klinischen Symptomerkennung mit entsprechender schneller Reaktion (z. B. Isolierung, mikrobiologische Testung) liegen.

Die Umsetzung in der MEDICLIN Robert Janker Klinik ist wie folgt:

Für Mitarbeitende

  • Masken- und Testpflicht entfällt für alle Mitarbeitende.
  • Personal in medizinischen Einrichtungen muss ab dem 01. März 2023 nicht mehr regelhaft auf SARS-CoV-2 untersucht werden. Ein Screening in Ausbruchsituationen kann erwogen werden.
  • Erkrankte Mitarbeitende mit Symptomen einer viralen Atemwegserkrankung sollten mindestens so lange zu Hause bleiben, bis sie symptomfrei sind. Die diagnostische Abklärung erfolgt durch die hausärztliche Praxis, wenn erforderlich.
  • Personal, welches mit unspezifischen, leichten Symptomen (z. B. Schnupfen, Halsschmerzen) zur Arbeit kommt, trägt während der Arbeit zum Fremdschutz einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz.
  • Für Mitarbeitende, die zum Schutz weiterhin eine Maske (medizinischer Mund-/Nasenschutz oder FFP2-Maske) tragen möchten, bleibt die Möglichkeit bestehen.

Für stationäre Patient*innen

  • Masken- und Testpflicht entfällt für alle stationäre Patient*innen.
  • Asymptomatische Patient*innen müssen ab dem 01. März 2023 nach Auslaufen der entsprechenden Verpflichtung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht regelhaft auf SARS-CoV-2 untersucht werden.
  • Ein Screening asymptomatischer Patient*innen kann bei Ausbruchsgeschehen angewendet werden. Dabei muss aber die geringe Sensitivität von Antigenschnelltests in der präsymptomatischen Phase respiratorischer Viruserkrankungen berücksichtigt werden.
  • Zur Diagnostik von Patient*innen mit klinischen Symptomen einer viralen Atemwegserkrankung ist im Hinblick auf die Unterbringung/Isolierung/Kohortierung die PCR-Untersuchung auf Influenza A/B, RSV und SARS-CoV-2 zu empfehlen. Zur raschen Triagierung können auch POC-Antigenschnelltests mit geringerer Sensitivität eingesetzt werden, falls aus Kapazitätsgründen eine zügige Kohortierung von Patienten mit gleichem Erreger erforderlich ist.

Für Besucher*innen

  • Die Testpflicht für Besucher*innen läuft zum 01.03.2023 aus, die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske besteht noch bis zum 07.04.2023 fort.
  • Ab dem 07.04.2023: Es empfiehlt sich, nach Auslaufen dieser Regelung im Rahmen der Basishygiene Besucher*innen darauf hinzuweisen, bei Vorliegen von Symptomen einer viralen Atemwegserkrankung vor dem Besuch mit dem Stationspersonal Kontakt aufzunehmen. Bei unspezifischen, leichten Symptomen ist ein Besuch im Regelfall möglich, wenn ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird.

Für Patient*innen des MVZ sowie deren Begleitpersonen besteht wie für Besucher einer Arztpraxis eine Maskenpflicht FFP2 noch bis zum 07.04.2023.

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